Solarspitzengesetz: Das gilt für neue PV-Anlagen
Dass 2024 knapp über 60 Prozent des Strombedarfs in Deutschland durch erneuerbare Energien abgedeckt wurden, ist nicht zuletzt dem Solarboom zu verdanken. Im vergangenen Jahr wurden so viele Photovoltaikanlagen installiert, dass der Solar-Anteil im Energiemix auf knapp 15 Prozent stieg – eine echte Erfolgsgeschichte. An sonnigen Tagen kommt es inzwischen aber immer häufiger zu einem Strom-Überangebot, mit Folgen für die Preise an der Strombörse. 2024 gab es an 457 von insgesamt 8760 Stunden negative Strompreise – sprich wer in dieser Zeit Strom abnahm, bekam Geld. Gleichzeitig sorgt die für 20 Jahre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung dafür, dass selbst bei Negativpreisen PV-Anlagenbesitzerinnen und Besitzer den festgelegten Betrag pro Kilowattstunde erhalten.
Regelung gilt nur für Neu-Anlagen
Für neu installierte Photovoltaikanlagen ändert sich das mit dem sogenannten Solarspitzengesetz, das seit 25. Februar 2025 gilt. Wichtig: bei Anlagen, die vor Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes installiert wurden, und bei sogenannten Balkonkraftwerken, egal ob alt oder neu, wird alles beim Alten bleiben.
Keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen
Einer der Kernpunkt der neuen Regelung: Für neue Photovoltaikanlage gibt es in Phasen mit negativem Strompreis keine Einspeisevergütung mehr. Das soll unter anderem dazu motivieren, mit der Installation der PV-Anlage auch gleich einen Stromspeicher einzubauen, damit an sonnigen Tagen weniger Überschussstrom ins Netz fließt. Insgesamt wird es mit der Neuregelung noch wichtiger, überschüssigen Solarstrom selbst zu nutzen, um damit ein Elektroauto zu laden, eine Wärmepumpe oder andere Verbraucher im Haushalt zu betreiben.
Kompensation für Ausfallzeiten
Abgefedert wird der Ausfall der Einnahmen für Zeiten negativer Strompreise allerdings dadurch, dass diese Stunden nach dem Ende der 20-jährigen Förderdauer angehängt werden. Wenn es gelingt, bei negativen Börsenpreisen viel Solarstrom selbst zu verbrauchen oder einzuspeichern, kann sich dieser neue Mechanismus für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sogar lohnen.
Anlagen müssen steuerbar sein
Eine weitere wichtige Änderung: Um ein Überangebot an PV-Strom zu vermeiden und das Stromnetz zu stabilisieren, müssen neue Photovoltaikanlagen ab einer Nennleistung von sieben Kilowatt steuerbar sein. Netzbetreiber dürfen die Leistung dann über Smart Meter und Steuerungsgeräte drosseln, um Lastspitzen schnell und flexibel auszugleichen.
Kein Smartmeter: Drosselung der PV-Leistung
Derzeit gibt es allerdings noch Probleme beim flächendeckenden Einbau von Smartmetern. Wenn kein Smartmeter und keine Steuerungseinrichtung installiert sind, müssen neue Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab sieben Kilowatt auf 60 Prozent ihrer maximalen Leistung gedrosselt werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass 40 Prozent des erzeugten Stroms verloren gehen. Experten gehen davon aus, dass sich der Verlust übers Jahr auf höchstens etwa neun Prozent beläuft. Der Grund: Die Module erreichen mehr als 60 Prozent ihrer Nennleistung nur bei optimaler Südausrichtung und voller Sonneneinstrahlung. Bei PV-Anlagen mit Ost-West-Ausrichtung liegt der Verlust durch die Drosselung sogar bei nur etwa einem Prozent pro Jahr. Mit einem Energiemanagementsystem lässt sich außerdem der überschüssige Strom direkt im eigenen Haushalt nutzen.
Netzdienlicher Einsatz von Batteriespeichern
Eine spannende Neuerung betrifft Batteriespeicher. Künftig wird es möglich sein, diese netzdienlich einzusetzen, sprich dann mit Strom aus dem Netz zu laden, wenn Überschuss herrscht. In Kombination mit einem dynamischen Stromtarif kann der Speicher künftig gezielt mit günstigem oder sogar negativ bepreistem Strom aus dem Netz aufgeladen werden, um ihn später für den Verbrauch zu nutzen oder ihn gewinnbringend weiterzuverkaufen und wieder ins Netz einzuspeisen.
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