Mieterstrom – Solarpaket bringt Erleichterungen

Mieterstrom – dieser Begriff stand bislang für ein komplexes Regelwerk und Verpflichtungen, die viele Besitzerinnen und Besitzer von Mehrfamilienhäusern davor abschreckten, eine große Photovoltaikanlage auf dem Dach zu installieren, um Mieterinnen und Mietern klimafreundlichem Solarstrom anbieten zu können. Damit dieses große Potenzial für die Energiewende verstärkt genutzt wird, sind jetzt mit dem Solarpaket vom Bundestag auch Erleichterungen beim Thema Mieterstrom beschlossen worden.

Weniger bürokratischer Aufwand

Unter dem Schlagwort „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ können fortan Hauseigentümerinnen und -eigentümer ohne großen bürokratischen Aufwand Solarstrom von der Photovoltaikanlage an die Bewohnerinnen und Bewohner weitergeben. Wer von Mieter- oder Wohnungseigentümerseite an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmen will, schließt mit dem PV-Anlagenbetreiber einen Vertrag ab, in dem die Lieferung des Solarstroms zu einem bestimmten Preis und mengenmäßig nach einem vorher festgelegten Verteilerschlüssel – zum Beispiel nach der Wohnfläche – festgelegt wird.


Bezahlung an Anlagenbetreiber

Die Teilnehmenden bezahlen dem Anlagenbetreiber dann für den von ihnen verbrauchten Solarstrom den entsprechenden Betrag an den Anlagenbetreiber. Der darüber hinaus benötigte Strom aus dem Netz wird mit dem jeweiligen Stromversorger abgerechnet – jede Mietpartei oder jeder Wohnungsbesitzer macht das separat.

Stromanbieter frei wählbar

Die Teilnehmenden können also weiterhin ihren Stromanbieter frei wählen. Das war nach der alten Mieterstrom-Regelung nicht möglich. Hier war der PV-Anlagenbetreiber der Gesamtstromlieferant, was dazu führte, dass die Teilnehmenden an den Stromanbieter gebunden waren, für den sich der Anlagenbetreiber entschieden hat. Entsprechend hatte der Anlagenbetreiber auch die Pflichten des Stromversorgers zu übernehmen.

Anforderungen an Stromzähler

Es gibt allerdings eine wichtige technische Voraussetzung für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: sowohl auf Seiten des PV-Anlagenlagenbetreibers als auch der eines jeden Teilnehmenden werden intelligente Stromzähler (Smart-Meter) benötigt, die im Viertelstundentakt den Stromverbrauch messen und speichern. Damit sind eine exakte Zuordnung und Abrechnung möglich.

Auch auf Gewerbebauten

Neu ist zudem, dass ab sofort das Mieterstrom-Modell auch bei PV-Anlagen auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen, wie Garagen, angewandt werden kann. Wer beispielsweise eine Gewerbehalle besitzt, darf jetzt den Strom von der PV-Anlage auf dem Dach an den Mieter der Halle verkaufen.

Beide Seiten profitieren

Wie bei Wohngebäuden profitieren auch bei Gewerbebauten beide Seiten vom Mieterstrom-Modell – das übrigens jetzt auch die Zwischenspeicherung
 


mittels eines Stromspeichers erlaubt. Die Herstellungskosten für den PV-Strom liegen unter Berücksichtigung aller Faktoren bei 12 bis 15 Cent pro Kilowattstunden. Gibt der Anlagenbetreiber den Solarstrom für beispielsweise 24 Cent an den Mieter weiter, ist das für ihn aber auch für den Mieter lukrativ. Denn Letzterer zahlt in der Regel für den Strom aus dem Netz sechs bis zehn Cent mehr.

Zusätzliche Vergütung für Mieterstrom

Darüber hinaus erhält der Anlagenbetreiber für den PV-Strom, der als Mieterstrom abgerechnet wird, eine zusätzliche Vergütung von 2,67 Cent pro Kilowattstunde bei Anlagen mit einer Nennleistung von bis zehn Kilowatt und 2,48 Cent pro Kilowattstunde bei Anlagen mit einer Nennleistung bis 40 Kilowatt. Der eingespeiste Strom wird je nach Anlagengröße aktuell mit 8,11 Cent für Anlagen bis zehn Kilowatt Nennleistung beziehungsweise 7,03 Cent für größere Anlagen bis 40 Kilowatt Nennleistung vergütet.

Hilfe von Energieversorgern

Übrigens, es gibt mittlerweile einige Energieversorger und andere Dienstleister, die potenzielle Betreiber bei der Umsetzung und Abwicklung eines Mieterstrommodells unterstützen.
 

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